Gesamte Rechtsvorschrift für
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen Fassung vom 27.11.2020 Inhalt
BGBl. Nr. 238/1970 (K –
Geltungsbereich Ü, F)
*Ägypten 318/1969 Ü *Albanien 194/1992 Ü *Algerien
318/1969 Ü *Andorra III 66/1999 Ü *Angola 194/1992 Ü
*Antigua/Barbuda 461/1982 Ü, F, 381/1989 Ü *Äquatorialguinea
287/1979 Ü *Argentinien 318/1969 Ü *Armenien 330/1994 Ü *Aserbaidschan
330/1994 Ü *Australien 312/1974 Ü, F *Bahamas 287/1979 Ü *Bahrain
330/1994 Ü *Bangladesch 287/1979 Ü *Barbados 330/1994 Ü *Belarus
381/1989 Ü *Belgien 391/1971 Ü, F *Belize III 159/2001 Ü *Benin
287/1979 Ü *Bhutan 461/1982 Ü *Bolivien 391/1971 Ü *Bosnien-Herzegowina
330/1994 Ü *Botsuana III 83/2008 Ü, III 84/2008 F *Brasilien
318/1969 Ü *Brunei III 149/2013 Ü *Bulgarien 4/1990 Ü, 330/1994 F
*Burkina Faso 318/1969 Ü, F *Cabo Verde 461/1982 Ü *Chile 318/1969 Ü
*China 461/1982 Ü *Costa Rica 318/1969 Ü *Dänemark 312/1974 Ü, F
*Deutschland/BRD 474/1972 Ü, F *Deutschland/DDR 381/1989 Ü *Dominica
461/1982 Ü, F, 4/1990 Ü *Dominikanische R 318/1969 Ü, F *Dschibuti
287/1979 Ü *Ecuador 318/1969 Ü *El Salvador 312/1974 Ü *Eritrea III
76/1997 Ü *Estland 194/1992 Ü, 330/1994 F *Eswatini III 38/2019 Ü *Fidschi
474/1972 Ü *Finnland 461/1982 Ü, F *Frankreich 391/1971 Ü, F *Gabun
318/1969 Ü, F *Gambia III 149/2013 Ü *Georgien 330/1994 Ü *Ghana
318/1969 Ü *Grenada 461/1982 Ü, F, 330/1994 Ü *Griechenland 279/1976
Ü *Guatemala 312/1974 Ü *Guinea 381/1989 Ü *Guyana 312/1974 Ü *Haiti
287/1979 Ü *Heiliger Stuhl 391/1971 Ü *Honduras 318/1969 Ü *Indien
287/1979 Ü, F *Indonesien 461/1982 Ü *Irak 238/1970 Ü *Iran 279/1976
Ü, F *Irland 318/1969 Ü *Island 287/1979 Ü, 461/1982 F *Italien
391/1971 Ü, F *Jamaika 279/1976 Ü *Japan 228/1986 Ü, F *Jemen
381/1989 Ü *Jordanien 312/1974 Ü *Jugoslawien 318/1969 Ü *Jugoslawien/BR
III 159/2001 Ü *Kambodscha III 83/2008 Ü *Kamerun 318/1969 Ü *Kanada
279/1976 Ü *Kasachstan III 76/1997 Ü *Katar III 66/1999 idF III
159/2001 Ü *Kenia 318/1969 Ü, F *Kirgisistan III 76/1997 Ü *Kiribati
461/1982 Ü *Kolumbien 474/1972 Ü *Kongo/DR 287/1979 Ü *Korea/DVR
228/1986 Ü *Korea/R 287/1979 Ü, F *Kroatien 330/1994 Ü *Kuba
318/1969 Ü *Kuwait 279/1976 Ü *Laos 312/1974 Ü, F *Lesotho 474/1972
Ü *Lettland 194/1992 Ü *Libanon 279/1976 Ü *Liberia 228/1986 Ü *Libyen
III 66/1999 Ü *Liechtenstein 318/1969 Ü, F *Litauen 194/1992 Ü, III
48/2019 F *Luxemburg 474/1972 Ü, F *Madagaskar 318/1969 Ü, F *Malawi
461/1982 Ü, F *Malaysia 194/1992 Ü *Malediven 194/1992 Ü *Mali
318/1969 Ü *Malta III 66/1999 Ü *Marokko 287/1979 Ü *Marshallinseln
194/1992 Ü *Mauretanien III 159/2001 Ü *Mauritius 238/1970 Ü, F *Mexiko
318/1969 Ü, III 67/2006 F *Mikronesien 194/1992 Ü *Moldau 330/1994 Ü
*Monaco III 64/2006 Ü *Mongolei 381/1989 Ü *Montenegro III 83/2008 Ü
*Mosambik 228/1986 Ü *Myanmar III 76/1997 Ü *Namibia 330/1994 Ü
*Nauru III 3/2013 Ü *Nepal 318/1969 Ü, F *Neuseeland 279/1976 Ü, F
*Nicaragua 279/1976 Ü, 330/1994 F *Niederlande 228/1986 Ü, F *Niger
318/1969 Ü, 287/1979 F *Nigeria 318/1969 Ü *Nordmazedonien 330/1994
Ü *Norwegen 461/1982 Ü, F *Oman 279/1976 Ü, F *Pakistan 318/1969 Ü,
279/1976 F *Palästina III 38/2019 Ü *Panama 318/1969 Ü, F *Papua-Neuguinea
279/1976 Ü *Paraguay 238/1970 Ü, 391/1971 F *Peru 287/1979 Ü, III
48/2019 F *Philippinen 318/1969 Ü, F *Polen 461/1982 Ü *Portugal
474/1972 Ü, III 159/2001 Ü *Ruanda 279/1976 Ü *Rumänien 474/1972 Ü,
III 84/2008 F *Salomonen 461/1982 Ü, F *Sambia III 38/2019 Ü *Samoa
381/1989 Ü *São Tomé/Príncipe III 66/1999 Ü *Saudi-Arabien 381/1989
Ü *Schweden 279/1976 Ü, F *Schweiz 318/1969 Ü, F *Senegal 318/1969
Ü, F *Seychellen 461/1982 Ü, F *Sierra Leone III 38/2019 Ü *Simbabwe
194/1992 Ü *Singapur III 64/2006 Ü *Slowakei 330/1994 Ü, III 67/2006
F *Slowenien 330/1994 Ü *Somalia 318/1969 Ü *Spanien 238/1970 Ü, III
48/2019 F *Sri Lanka III 83/2008 Ü *St. Christopher/Nevis 461/1982
Ü, F *St. Kitts/Nevis III 60/2010 Ü *St. Lucia 461/1982 Ü, F, III
66/1999 Ü *St. Vincent/Grenadinen 461/1982 Ü, F, III 64/2006 Ü *Südafrika
4/1990 Ü *Sudan III 76/1997 Ü *Suriname 461/1982 Ü *Syrien 287/1979
Ü *Tadschikistan III 66/1999 Ü *Tansania 287/1979 Ü *Thailand III
64/2006 Ü *Timor-Leste III 64/2006 Ü *Togo 228/1986 Ü *Tonga
279/1976 Ü *Trinidad/Tobago 318/1969 Ü *Tschechische R 330/1994 Ü *Tschechoslowakei
318/1969 Ü *Tunesien 318/1969 Ü *Türkei 279/1976 Ü *Turkmenistan III
66/1999 Ü *Tuvalu 228/1986 Ü *UdSSR 381/1989 Ü *Ukraine 381/1989 Ü *Ungarn
381/1989 Ü, 330/1994 F *Uruguay 238/1970 idF 461/1982 Ü *USA
238/1970 Ü, F, III 67/2006 F K *Usbekistan 330/1994 Ü *Vanuatu
381/1989 Ü *Venezuela 318/1969 Ü *Vereinigte Arabische Emirate
287/1979 Ü *Vereinigtes Königreich 474/1972 Ü, F, III 66/1999 Ü, III
67/2006 F *Vietnam 312/1974 Ü, F, 330/1994 Ü *Zypern 279/1976 Ü
Nachdem das am 24. April 1963 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am
23. Mai 1969
Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft. Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Algerien, Argentinien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Ghana, Honduras, Irland, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Mexiko, Nepal, Niger, Nigeria, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal, Somalia, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik. Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Dominikanische Republik, Gabon, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Nepal, Obervolta, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal. Folgende Staaten
haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. der Ratifikation des
Übereinkommens oder des Beitritts hiezu nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. sonstige Erklärungen abgegeben:
Zum Übereinkommen Ägypten Die Vereinigte Arabische Republik hat zum Übereinkommen folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben: „1. Artikel 46 Absatz 1 betreffend die Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals. 2. Artikel 49 betreffend die Befreiung von der Besteuerung gilt nur für Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder. Diese Befreiung kann nicht auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und auf die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals erstreckt werden. 3. Artikel 62 betreffend die Befreiung von Zöllen und Steuern auf Gegenstände für den amtlichen Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung gilt nicht. 4. Artikel 65 wird nicht anerkannt. Honorarkonsuln können nicht von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden. 5. Die Vereinigte Arabische Republik ist der Auffassung, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nur Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährigen Kindern zu gewähren sind und nicht auf ihre anderen Familienangehörigen erstreckt werden können.“ Barbados Erklärung: Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen. Belize Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates zu genießen. Belize erklärt ferner, dass es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird. Bulgarien Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 bei Feuer oder anderen Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung unternommen wurden, betreten dürfen. Dänemark Bezüglich Art. 5 Buchstabe j: In Dänemark von ausländischen Staaten errichtete konsularische Vertretungen dürfen, außer auf Grund eines besonderen Abkommens, Rechtshilfeersuchen nicht erledigen und dürfen gerichtliche und außergerichtliche Urkunden nur in bürgerlichen oder in Handelsrechtssachen übermitteln. Deutsche Demokratische Republik „Indem die Deutsche Demokratische Republik dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Art. 73 des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und Immunitäten der unabhängigen konsularischen Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die konsularischen Aufgaben.“ Fidschi Fidschi legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikels 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen. Finnland „Zu An. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1: Finnland gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“ Italien Bezüglich der Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist die Italienische Regierung der Ansicht, daß das Recht eines Konsuls, Angehörige seines Staates, die aus irgendeinem Grund in Untersuchungshaft sind, zu besuchen und in deren Namen zu handeln, nicht aufgehoben werden darf, insoweit es im allgemeinen Recht verankert ist. Die Italienische Regierung wird daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit handeln. Jemen „Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung, daß die in Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 enthaltenen Worte,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt sind. Wenn triftige und zwingende Gründe für die Vermutung sprechen, daß die konsularische Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen enthält, die in Art. 35 Abs. 4 des Übereinkommens nicht angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters der betroffenen konsularischen Vertretung geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung an ihren Herkunftsort zurückgesendet. Die Arabische Republik Jemen ist berechtigt, von konsularischen Vertretern eingeführte Nahrungsmittel zu prüfen, ob sie hinsichtlich Menge und Art der Liste entsprechen, die von diesen den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums übergeben wurde, um die Genehmigung für die zollfreie Einfuhr zu erhalten.“ Katar Vorbehalte: 1. Art. 35 Abs. 3: Die Regierung Katars behält sich das Recht vor, die konsularische Dienstpostsendung in folgenden Fällen zu öffnen: a) Wenn es offensichtlich ist, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wird, die mit den Zielen, für die im Hinblick auf die Sendung Immunitäten kodifiziert wurden, unvereinbar sind. In diesem Fall wird dies der betreffenden diplomatischen Mission und ihrem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifiziert, die Sendung wird mit Zustimmung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten von Katar geöffnet, und die in der Sendung festgestellten Gegenstände werden in Anwesenheit eines Vertreters der Mission, der die Sendung gehört, konfisziert; b) wenn der Staat Katar triftige, durch einen glaubhaften Beweis gestützte Gründe für die Annahme hat, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wurde, so kann das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Katar von der betreffenden konsularischen Mission verlangen, daß die Sendung geöffnet wird, um ihren Inhalt festzustellen. Sie wird in Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und eines Mitglieds der Mission, der die Sendung gehört, geöffnet. Lehnt die Mission das Verlangen, die Sendung zu öffnen, ab, so ist die Sendung an ihren Ursprungsort zurückzubefördern. 2. Art. 46 Abs. 1: Die in diesem Artikel gewährten Rechte erstrecken sich nicht auf die Bediensteten des Verwaltungspersonals und auf deren Familienangehörige. 3. Art. 49: Von konsularischen Vertretungen beschäftigtes örtliches Personal ist nicht von den in diesem Artikel angeführten Steuern und sonstigen Abgaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auferlegt werden, befreit. Lesotho Das Königreich Lesotho legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen, als sich nicht auf Angelegenheiten, Korrespondenzen oder Schriftstücke erstreckend aus, die mit der Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen zusammenhängen, hinsichtlich dessen einem Mitglied einer konsularischen Vertretung Vertretungsbefugnis erteilt worden ist. Marokko Art. 62 betreffend die Befreiung von Gegenständen, die zum Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind, von Zöllen gilt nicht. Art. 65 gilt nicht, da Honorarkonsuln nicht von den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden können. Mexiko Mexiko hat den die Enteignung konsularischer Räumlichkeiten betreffenden Teil des Artikels 31 Absatz 4 des Übereinkommens nicht anerkannt. Mosambik Soweit die Artikel 74 und 76 betroffen sind: Die Republik Mosambik ist der Meinung, daß diese Bestimmungen unvereinbar sind mit dem Prinzip, daß multilaterale internationale Verträge, deren Zweck bzw. Verhandlungsgegenstand von Interesse für die gesamte internationale Gemeinschaft sind, für die allgemeine Teilnahme offenstehen sollten. Myanmar Vorbehalt: Unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen zugestimmt. Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Art. 58 Abs. 2 vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung gewähren. Erklärung: Unter Bezugnahme auf Art. 62 wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung erteilt. Niederlande Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel II des Übereinkommens so aus, daß es auf alle Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem Honorarkonsul geleitet wird. Portugal Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 27. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt und in der Folge die Ausdehnung mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für erloschen erklärt. Saudi-Arabien „Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden ist auf Zivilrechts- und Handelssachen beschränkt und erfolgt in allen anderen Fällen nur auf Grund einer Sondervereinbarung. Die im Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nur dem konsularischen Personal, dessen Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt und nicht auf andere Familienmitglieder erstreckt. Die in Kapitel III vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen sind auf konsularische Vertretungen beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen, die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind nicht berechtigt, sich der in Art. 35 des Übereinkommens angeführten konsularischen Mittel der Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen. Regierungen, diplomatische Vertretungen oder andere konsularische Vertretungen dürfen sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen vereinbarten Bedingungen.“ Schweden „Zu Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1: Schweden gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Schweden hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“ Syrien Für die Syrische Arabische Republik besteht keine Verpflichtung, Art. 49 der Konvention auf sur place-Kräfte anzuwenden, die von Konsulaten beschäftigt werden, oder sie von Steuern und Abgaben zu befreien. Vereinigtes Königreich Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung abgegeben, wobei das Wort „Fidschi“ durch die Worte „Das Vereinigte Königreich“ zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen. Vietnam Vorbehalt: Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewährt es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
ZUM FAKULTATIVPROTOKOLL: Vereinigtes Königreich Die Anwendung
des Fakultativprotokolls auf Hongkong ist auf Grund einer Erklärung
des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997
erloschen.
Präambel / Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk dessen, daß zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind, in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, in der Erwägung, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, überzeugt, daß ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen, in der Erkenntnis, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind,
haben
folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(2) Die Konsuln sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufskonsuln und Honorarkonsuln. Kapitel II gilt für die von Berufskonsuln geleiteten und Kapitel III für die von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen. (3) Die Sonderstellung der
Mitglieder konsularischer Vertretungen, die Angehörige des
Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71
geregelt.
Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen Artikel 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen (1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. (2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein. (3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge. Artikel 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Vertretungen wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Maßgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen. Artikel 4 Errichtung einer konsularischen Vertretung (1) Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. (2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats. (3) Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirks der konsularischen Vertretung kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen. (4) Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Generalkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht. (5) Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich, wenn an einem anderen Ort als am Sitz einer bestehenden konsularischen Vertretung ein zu dieser gehörendes Büro eröffnet werden soll. Artikel 5 Konsularische Aufgaben Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,
Artikel 6 Wahrnehmungen konsularischer Aufgaben außerhalb des Konsularbezirks Unter besonderen Umständen kann ein Konsul mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen. Artikel 7 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten eine in einem Staat errichtete konsularische Vertretung auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, daß einer der beteiligten Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt. Artikel 8 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, eine konsularische Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen. Artikel 9 Klassen der Leiter konsularischer Vertretungen (1) Die Leiter konsularischer Vertretungen sind in folgende vier Klassen eingeteilt: a) Generalkonsuln, b) Konsuln, c) Vizekonsuln, d) Konsularagenten. (2) Absatz 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsuln festzusetzen, die nicht Leiter konsularischer Vertretungen sind. Artikel 10 Bestellung und Zulassung von Leitern konsularischer Vertretungen (1) Die Leiter konsularischer Vertretungen werden vom Entsendestaat bestellt und vom Empfangsstaat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen. (2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich die Förmlichkeiten der Bestellung und der Zulassung des Leiters einer konsularischen Vertretung nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Entsendestaats und des Empfangsstaats. Artikel 11 Bestallungsschreiben oder Notifikation der Bestellung (1) Der Entsendestaat versieht den Leiter einer konsularischen Vertretung mit einer Urkunde in Form eines Bestallungsschreibens oder eines entsprechenden Schriftstückes; die Urkunde wird für jede Bestellung ausgestellt; darin werden seine Eigenschaft bescheinigt und in der Regel sein Name und seine Vornamen, seine Kategorie und seine Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz der konsularischen Vertretung angegeben. (2) Der Entsendestaat übermittelt das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück auf diplomatischen oder einem anderen geeigneten Wege an die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Leiter der konsularischen Vertretung seine Aufgaben wahrnehmen soll. (3) Mit Zustimmung des Empfangsstaats kann der Entsendestaat das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück durch eine Notifikation ersetzen, welche die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben enthält. Artikel 12 Exequatur (1) Der Leiter einer konsularischen Vertretung wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als „Exequatur“ bezeichnet wird. (2) Lehnt ein Staat es ab, ein Exquatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hiefür mitzuteilen. (3) Vorbehaltich der Artikel 13 und 15 kann der Leiter einer konsularischen Vertretung sein Amt nicht antreten, bevor er das Exquatur erhalten hat. Artikel 13 Vorläufige Zulassung des Leiters einer konsularischen Vertretung Bis zur Erteilung des Exquaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung. Artikel 14 Notifizierung an die Behörde des Konsularbezirks Sobald der Leiter einer konsularischen Vertretung – wenn auch nur vorläufig – zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Leiter der konsularischen Vertretung seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung genießen kann. Artikel 15 Vorübergehende Wahrnehmungen der Aufgaben des Leiters einer konsularischen Vertretung (1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein anderer vorübergehend als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung tätig sein. (2) Namen und Vornamen des amtierenden Leiters notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Leiter der konsularischen Vertretung oder, wenn dieser verhindert ist, eine zuständige Behörde des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde. In der Regel hat diese Notifizierung im voraus zu erfolgen. Der Empfangsstaat kann es von seiner Zustimmung abhängig machen, ob er als amtierenden Leiter eine Person zulassen will, die weder Diplomat noch Konsul des Entsendestaats im Empfangsstaat ist. (3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben dem amtierenden Leiter Beistand und Schutz zu gewähren. Während seiner Amtsführung wird dieses Übereinkommen auf ihn in gleicher Weise wie auf den Leiter der betreffenden konsularischen Vertretung angewendet. Jedoch braucht der Empfangsstaat dem amtierenden Leiter diejenigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu gewähren, die der Leiter der konsularischen Vertretung nur auf Grund von Voraussetzungen genießt, die der amtierende Leiter nicht erfüllt. (4) Bestellt unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen der Entsendestaat ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Mission im Empfangsstaat zum amtierenden Leiter der konsularischen Vertretung, so genießt dieser weiterhin diplomatische Vorrechte und Immunitäten, falls der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt. Artikel 16 Rangfolge der Leiter konsularischer Vertretungen (1) Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Leiter konsularischer Vertretungen nach dem Tag, an dem ihnen das Exequatur erteilt worden ist. (2) Ist jedoch der Leiter einer konsularischen Vertretung vor der Erteilung des Exequaturs zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen worden, so richtet sich seine Rangfolge nach dem Tag der vorläufigen Zulassung; diese Rangfolge bleibt nach Erteilung des Exequaturs erhalten. (3) Haben zwei oder mehrere Leiter konsularischer Vertretungen das Exequatur oder die vorläufige Zulassung an demselben Tag erhalten, so richtet sich die Rangfolge zwischen ihnen nach dem Tag, an welchem dem Empfangsstaat ihr Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück vorgelegt worden oder die in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehene Notifikation bei ihm eingegangen ist. (4) Amtierende Leiter konsularischer Vertretungen sind allen Leitern konsularischer Vertretungen in der Rangfolge nachgeordnet. Zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach dem Tag, an dem sie, wie in der Notifikation nach Artikel 15 Absatz 2 angegeben, ihre Aufgaben als amtierender Leiter übernommen haben. (5) Honorarkonsuln, die konsularische Vertretungen leiten, sind innerhalb jeder Klasse den Berufskonsuln, die Leiter konsularischer Vertretungen sind, in der Rangfolge nachgeordnet; zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach den vorstehenden Absätzen. (6) Leiter konsularischer Vertretungen stehen in der Rangfolge vor Konsuln, die nicht diese Stellung haben. Artikel 17 Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsuln (1) In einem Staat, wo der Entsendestaat weder eine diplomatische Mission unterhält noch durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist, kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Konsul ermächtigt werden, diplomatische Amtshandlungen vorzunehmen, ohne daß dies seine Stellung als Konsul berührt. Die Vornahme solcher Amtshandlungen durch einen Konsul verleiht diesem keinen Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten. (2) Ein Konsul kann nach einer Notifikation an den Empfangsstaat den Entsendestaat bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten. Handelt er in dieser Eigenschaft, so hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter bei einer zwischenstaatlichen Organisation auf Grund des Völkergewohnheitsrechts oder internationaler Übereinkünfte zustehen; soweit er jedoch konsularische Aufgaben wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Immunität von der Gerichtsbarkeit, als einem Konsul auf Grund dieses Übereinkommens zusteht. Artikel 18 Bestellung derselben Person zum Konsul durch zwei oder mehrere Staaten Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsul in diesem Staat bestellen. Artikel 19 Bestellung der Mitglieder des konsularischen Personals (1) Vorbehaltlich der Artikel 20, 22 und 23 bestellt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen. (2) Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, notifiziert der Entsendestaat dem Empfangsstaat so rechtzeitig, daß dieser, falls er es wünscht, die ihm in Artikel 23 Absatz 3 gewährten Rechte ausüben kann. (3) Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, den Empfangsstaat bitten, einem Konsul, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, eine Exequatur zu erteilen. (4) Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, einem Konsul, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein Exequatur erteilen. Artikel 20 Personalbestand der konsularischen Vertretung Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der konsularischen Vertretung getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, daß dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden konsularischen Vertretung für angemessen und normal hält. Artikel 21 Rangfolge der Konsuln einer konsularischen Vertretung Die Rangfolge der Konsuln einer konsularischen Vertretung und jede Änderung dieser Rangfolge notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Leiter der konsularischen Vertretung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde. Artikel 22 Staatsangehörigkeit der Konsuln (1) Konsuln sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein. (2) Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsuln bestellt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. (3) Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind. Artikel 23 Erklärung zur persona non grata (1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, daß ein Konsul persona non grata oder daß ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit bei der konsularischen Vertretung zu beenden. (2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterläßt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund des Absatzes 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied des konsularischen Personals betrachten. (3) Eine zum Mitglied einer konsularischen Vertretung bestellte Person kann als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihre dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnimmt. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die Bestellung rückgängig zu machen. (4) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. Artikel 24 Notifizierung der Bestellungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat (1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde ist folgendes zu notifizieren:
(2) Die
Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im voraus
zu notifizieren.
Abschnitt II. Beendigung der konsularischen Tätigkeit Artikel 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
Artikel 26 Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, den Mitgliedern der konsularischen Vertretung und des Privatpersonals, die nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Zeit und die Erleichterungen, die erforderlich sind, damit sie ihre Abreise vorbereiten und sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit verlassen können. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände mit Ausnahme derjenigen zur Verfügung, die im Empfangsstaat erworben worden sind und deren Ausfuhr im Zeitpunkt der Abreise verboten ist. Artikel 27 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats unter außergewöhnlichen Umständen (1) Werden die konsularischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen,
(2) Wird eine konsularische Vertretung vorübergehend oder endgültig geschlossen, so findet Absatz 1 Buchstabe a Anwendung. Ferner gilt folgendes:
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische
Vertretungen, Abschnitt I. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für die konsularische Vertretung Artikel 28 Erleichterungen für die Tätigkeit der konsularischen Vertretung Der Empfangsstaat gewährt der konsularischen Vertretung jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Artikel 29 Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens (1) Der Entsendestaat ist berechtigt, seine Nationalflagge und sein Wappen nach Maßgabe dieses Artikels im Empfangsstaat zu benützen. (2) Die Nationalflagge und das Wappen des Entsendestaats können an dem Gebäude, in welchem sich die konsularische Vertretung befindet, und an dessen Eingangstür, an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung geführt werden. (3) Bei der Ausübung des in diesem Artikel gewährten Rechts sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaats zu berücksichtigen. Artikel 30 Unterbringung (1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen. (2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner der konsularischen Vertretung bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder. Artikel 31 Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten (1) Die konsularischen Räumlichkeiten sind in den in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich. (2) Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den die konsularische Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, nur mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Jedoch kann bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung vermutet werden. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. (4) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen der konsularischen Vertretung und deren Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird rasch eine angemessene und wirksame Entschädigung gezahlt. Artikel 32 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung (1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsuls, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat. Artikel 33 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Artikel 34 Bewegungsfreiheit Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der konsularischen Vertretung volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet. Artikel 35 Verkehrsfreiheit (1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der konsularischen Vertretung für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische Vertretung kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der konsularischen Vertretung jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet. (2) Die amtliche Korrespondenz der konsularischen Vertretung ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die konsularische Vertretung und ihre Aufgaben betrifft. (3) Die konsularische Dienstpostsendung darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, daß die Sendung etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Absatz 4 enthält, so können sie verlangen, daß ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaats es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird die Sendung an ihren Ursprungsort zurückbefördert. (4) Gepäckstücke, welche die konsularische Dienstpostsendung bilden, müssen äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten. (5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, welche die konsularische Dienstpostsendung bilden. Außer mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaates, noch, wenn er nicht Angehöriger des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. (6) Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Vertretungen können konsularische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Absatz 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier die ihm anvertraute konsularische Dienstpostsendung dem Empfänger ausgehändigt hat. (7) Eine konsularische Dienstpostsendung kann dem Kapitän eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder -flugplatz ist. Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, welche die Dienstpostsendung bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann die konsularische Vertretung eines ihrer Mitglieder entsenden, um die Dienstpostsendung unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Seeschiffes oder Luftfahrzeuges entgegenzunehmen. Artikel 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats (1) Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes:
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke ermöglichen müssen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden. Artikel 37 Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschaften oder Pflegschaften, bei Schiffbruch und Unglücken in der Luft Verfügen die zuständigen Behörden des Empfangsstaats über die entsprechenden Auskünfte, so sind sie verpflichtet,
Artikel 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsuln
Artikel 39 Konsulargebühren und -kosten (1) Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben. (2) Die
vereinnahmten Beträge der in Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten
und die hierüber ausgestellten Quittungen sind im Empfangsstaat von
allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für
Berufskonsuln Artikel 40 Schutz der Konsuln Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Artikel 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln (1) Konsuln dürfen nur im Falle eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen werden. (2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall dürfen Konsuln weder in Verwahrung genommen noch einer anderen Form der Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. (3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den in Absatz 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten. Artikel 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung Wird ein Mitglied des konsularischen Personals festgenommen, in Untersuchungshaft genommen oder wird ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet, so hat der Empfangsstaat sofort den Leiter der konsularischen Vertretung zu benachrichtigen. Ist dieser selbst von einer der genannten Maßnahmen betroffen, so hat der Empfangsstaat den Entsendestaat auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen. Artikel 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit (1) Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht unterworfen. (2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen,
Artikel 44 Zeugnispflicht (1) Mitglieder einer konsularischen Vertretung können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Mitglieder des Verwaltungs- oder technischen Personals oder Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den in Absatz 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern. Weigert sich ein Konsul auszusagen, so kann gegen ihn keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen werden. (2) Die Behörde, welche das Zeugnis eines Konsuls verlangt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung oder aber eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen. (3) Mitglieder einer konsularischen Vertretung sind nicht verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaats zu verweigern. Artikel 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten (1) Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines Mitglieds der konsularischen Vertretung auf die in den Artikeln 41, 43 und 44 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten. (2) Der Verzicht muß vorbehaltlich des Absatzes 3 stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden. (3) Strengt ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals ein Gerichtsverfahren in einer Sache an, in der er nach Maßgabe des Artikels 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. (4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich. Artikel 46 Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung (1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit. (2) Absatz 1 gilt jedoch weder für Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, die nicht ständige Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienangehörigen. Artikel 47 Befreiung von der Arbeitserlaubnis (1) Mitglieder der konsularischen Vertretung sind in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitskräfte befreit. (2) Mitglieder des Privatpersonals der Konsuln und der Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals sind, wenn sie im Empfangsstaat keine andere private Erwerbstätigkeit ausüben, von den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen befreit. Artikel 48 Befreiung vom System der sozialen Sicherheit (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 sind die Mitglieder der konsularischen Vertretung in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie
(3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, auf welche die in Absatz 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften des Empfangsstaats über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zuläßt. Artikel 49 Befreiung von der Besteuerung (1) Konsuln und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
(2) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit. (3) Beschäftigen Mitglieder der konsularischen Vertretung Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten, welche die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer auferlegen. Artikel 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen (1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:
(2) Die Bediensteten des Verwaltungs- der technischen Personals genießen die in Absatz 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden. (3) Konsuln und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die in Absatz 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsuls oder des betreffenden Familienangehörigen stattfinden. Artikel 51 Nachlaß eines Mitglieds der konsularischen Vertretung oder eines seiner Familienangehörigen Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,
Artikel 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder der konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen. Artikel 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten (1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern der konsularischen Vertretung von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihre dienstliche Tätigkeit in der konsularischen Vertretung aufnehmen. (2) Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied der konsularischen Vertretung lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied der konsularischen Vertretung nach Absatz 1 in den Genuß der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder des Privatpersonals werden, je nachdem welcher Zeitpunkt am spätesten liegt. (3) Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar selbst im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds der konsularischen Vertretung hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen. (4) In bezug auf die von einem Konsul oder einem Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität von der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen. (5) Stirbt ein Mitglied der konsularischen Vertretung, so genießen die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis zum Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen Frist, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Artikel 54 Verpflichtungen dritter Staaten (1) Reist ein Konsul, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus einem der genannten Gründe im Hoheitsgebiet dieses Staates, der ihm erforderlichenfalls einen Sichtvermerk erteilt hat, so gewährt ihm dieser Staat alle in den anderen Artikeln dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunitäten, soweit sie für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen Haushalt mit dem Konsul lebende Familienangehörige, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in den Entsendestaat zurückkehren. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise anderer Mitglieder der konsularischen Vertretung oder der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern. (3) Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist. Konsularischen Kurieren, denen erforderlichenfalls ein Sichtvermerk erteilt worden ist, und konsularischen Dienstpostsendungen im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist. (4) Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Absätze 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und die konsularische Dienstpostsendung auch dann, wenn sie sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden. Artikel 55 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats (1) Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. (2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist. (3) Absatz 2 schließt die Möglichkeit nicht aus, daß Büros anderer Institutionen oder Dienststellen in einem Teil des Gebäudes untergebracht werden, in dem sich die konsularischen Räumlichkeiten befinden; Voraussetzung hiefür ist, daß die Räumlichkeiten dieser Büros von den Räumlichkeiten getrennt sind, welche die konsularische Vertretung benützt. In diesem Falle gelten diese Büros nicht als Teil der konsularischen Räumlichkeiten im Sinne dieses Übereinkommens. Artikel 56 Haftpflichtversicherung Die Mitglieder der konsularischen Vertretung haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats in bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benutzten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind. Artikel 57 Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit (1) Berufskonsuln dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind. (2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt:
Regelung für Honorarkonsul und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen Artikel 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten (1) Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 55 Absätze 2 und 3 gelten für konsularische Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Vertretungen nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62. (2) Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Absatz 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Absatz 1 gelten für Honorarkonsuln. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsuln nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67. (3) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienangehörige eines Honorarkonsuls oder eines Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, der in einer von einem Honorarkonsul geleiteten, konsularischen Vertretung beschäftigt ist. (4) Der Austausch von konsularischen Dienstpostsendungen zwischen zwei von Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretungen in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig. Artikel 59 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Artikel 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung (1) Die konsularischen Räumlichkeiten einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, genießen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat. Artikel 61 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke Die konsularischen Archive und Schriftstücke einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Leiters der konsularischen Vertretung und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen. Artikel 62 Befreiung von Zöllen Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind, und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die der konsularischen Vertretung vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden. Artikel 63 Strafverfahren Wird gegen einen Honorarkonsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer wenn er festgenommen ist oder in Haft gehalten wird, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es notwendig geworden, einen Honorarkonsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten. Artikel 64 Schutz des Honorarkonsuls Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorarkonsul den auf Grund seiner amtlichen Stellung etwa erforderlichen Schutz zu gewähren. Artikel 65 Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung Honorarkonsuln mit Ausnahme derjenigen, die im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, genießen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung. Artikel 66 Befreiung von der Besteuerung Ein Honorarkonsul ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält. Artikel 67 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen Der Empfangsstaat befreit die Honorarkonsuln von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen. Artikel 68 Fakultativer Charakter der Institution des Honorarkonsuls Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Honorarkonsuln bestellen oder empfangen will.
Kapitel IV. Allgemeine Bestimmungen Artikel 69 Konsularagenten, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind (1) Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsendestaat nicht zum Leiter der konsularischen Vertretung bestellt. (2) Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Absatz 1 ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten genießen sollen, werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt. Artikel 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission (1) Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission. (2) Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeteilt oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde notifiziert. (3) Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission
(4) Die Vorrechte und Immunitäten der in Absatz 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen. Artikel 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind (1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsuln, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Absatz 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsuln ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn er festgenommen ist oder in Haft gehalten wird, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. (2) Anderen Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienangehörigen sowie den Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Konsuln stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, daß er die Wahrnehmung der Aufgaben der konsularischen Vertretung nicht ungebührlich behindert. Artikel 72 Nichtdiskriminierung (1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterläßt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten. (2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
Artikel 73 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften (1) Dieses Übereinkommen läßt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft sind. (2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.
Kapitel V. Schlussbestimmungen Artikel 74 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York. Artikel 75 Ratifizierung Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 76 Beitritt Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel 77 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 78 Notifikationen durch den Generalsekretär Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören,
Artikel 79 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. GESCHEHEN ZU
WIEN, am 24. April 1963.
Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das von der vom 4. März bis zum 22. April 1963 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde, von dem Wunsch geleitet, zur Regelung aller sie betreffenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Anspruch zu nehmen, sofern die Parteien sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist über eine andere Form der Beilegung geeinigt haben, sind wie folgt übereingekommen: Artikel I Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens unterliegen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs und können diesem daher durch Klage einer Streitpartei unterbreitet werden, die Vertragspartei dieses Protokolls ist. Artikel II Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten. Artikel III (1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofs ein Vergleichsverfahren einzuleiten. (2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede Partei die Streitigkeit im Klagewege dem Gerichtshof unterbreiten. Artikel IV Vertragsstaaten des Übereinkommens, des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sowie des vorliegenden Protokolls können jederzeit erklären, daß sie dieses Protokoll auch auf Streitigkeiten anwenden werden, die sich aus der Auslegung der Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben. Diese Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren. Artikel V Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York. Artikel VI Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel VII Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Artikel VIII (1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt. (2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel IX Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
Artikel X Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN ZU WIEN, am 24. April 1963.
Quelle: ris.bka
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